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  • Kfz-Sachverständigenbüro Sebastian Schrör

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FAQ

Sebastian Schrör – Kfz-Sachverständigenbüro

Rechtliche Grundlagen beim KFZ-Haftpflichtschaden

Pflichtversicherungsgesetz (PfLVG)
Der § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besagt, dass jeder Fahrzeughalter (mit regelmäßigem Wohnsitz in Deutschland) eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers verpflichtet ist, für sich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen. Halter ist, wer das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht und die tatsächliche Verfügungsgewalt hat.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt einerseits den Fahrzeughalter und Fahrer vor Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalles und andererseits das Unfallopfer, wodurch sichergestellt ist, dass diesem für den entstandenen Schadenersatz geleistet wird.

Der Umfang der Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag und im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).
Der § 249 BGB lautet wie folgt
1. Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtete Umstand nicht eingetreten wäre.

2. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Höhe des Schadens wird durch Vergleich des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis ermittelt. Der Schadenersatz dient der Wiederherstellung der früheren Güterlage. Dem Geschädigten dürfen grundsätzlich keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen. Der Geschädigte hat die Pflicht, die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung der Höhe nach nachzuweisen. Weiterhin hat er Beweismittel zu sichern. Ihm obliegt somit die Beweispflicht. 

Hierauf beruht die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Kfz-Beweissicherungshaftpflichtgutachtens.
Schadenminderungspflicht
Die Schadensminderungspflicht ist ein beliebtes Thema bei der Abwicklung von Unfallschäden.

Der Name entspricht leider nicht der Rechtslage und wird deshalb oft missbraucht.

Im Rahmen eines Unfallschadens besteht seitens des Geschädigten keine Pflicht den Schaden zu mindern.

Es ist vielmehr die Pflicht des Geschädigten, den Schaden “im vernünftigen Rahmen” zu halten und keine unnötigen Kosten zu erzeugen. Die Versicherer greifen im Rahmen des Schadensmanagementes den Begriff der Schadensminderungspflicht gerne auf, um dem Geschädigten die ihm zustehenden Rechte auszureden.

Begriffe und Definitionen

Definition eines Gutachtens
Ein von einem Sachverständigen erstelltes Gutachten soll einem Laien, also einem Nichtfachmann, einen Sachverhalt bzw. eine Sache verständlich machen. Es ist somit die Aufgabe des Sachverständigen, sein fachbezogenes Wissen einem Laien (z. B. Richter, Anwalt, Sachbearbeiter usw.) zu übermitteln, um diesem eine eigene Urteilsbildung zu ermöglichen. Ein Gutachten muss immer nachprüfbar und nachvollziehbar sein. Das Gutachten soll so formuliert sein, dass auch ein Nichtfachmann den Sachverhalt verstehen und nachvollziehen kann. Die Erstellung eines Gutachtens muss immer neutral und unabhängig erfolgen. Ein Gutachten dient auch der Beweissicherung. Im Kfz-Haftpflichtfall oder auch im Kfz-Kaskoschadenfall dient das Gutachten als Regulierungsgrundlage.

Der größte Unterschied zum Kostenvoranschlag besteht beim KFZ-Schadensgutachten darin, dass das Risiko hier auf Seiten des Sachverständigen (Prognoserisiko) bzw. der Werkstatt liegt. Fall sich später im Rahmen der Reparatur höhere Kosten ergeben, so hat der Fahrzeugbesitzer damit nichts zu tun. Es zählen in diesem Fall also die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten!

Ein KFZ-Gutachten enthält neben der reinen Kalkulation auch eine Aufstellung aller schadenrelevanten Positionen. Damit fällt es wesentlich detaillierter aus als ein Kostenvoranschlag. 

Hier einige spezifische Punkte, die üblicherweise nur im KFZ-Schadensgutachten aufgeführt werden:

• Der optische und technische Zustand des Fahrzeugs
• Serien- und Sonderausstattung / Spezialumbauen
• Reparierte und nicht reparierte Vorschäden
• Reparaturdauer und Wiederbeschaffungsdauer
• Die Wertminderung
• Der Nutzungsausfall
• Angaben zur Verkehrssicherheit und Fahrtüchtigkeit des Unfallfahrzeugs
• Risiken hinsichtlich der Ausweitung von Reparaturkosten
Kurzgutachten
Das Anfertigen eines regulären KFZ-Gutachtens ist zeitintensiv und daher vergleichsweise teuer. Aus diesem Grund übernimmt die regulierende Versicherung die Kosten für ein solches Gutachten in der Regel erst ab einer Schadenshöhe von etwa 700-800 Euro. Fällt der Schaden geringer aus, liegt ein sogenannter Bagatellschaden vor und die regulierende Versicherung ist nicht dazu verpflichtet, die Kosten für die Erstellung eines KFZ-Gutachtens zu übernehmen. Allerdings ist die Bagatellgrenze in Deutschland nicht einheitlich gesetzlich definiert, Sie ist daher immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. So führte das Amtsgericht München in einem derart gelagerten Fall aus, dass … 

„… eine Versicherung die Kosten für ein Gutachten nicht übernehmen muss, wenn der entstandene Schaden überschaubar und ein Sachverständiger für die Ermittlung der Reparaturkosten nicht zwingend erforderlich ist.“

In welchem Fall jedoch ein Schaden „überschaubar“ ist, ist immer eine Auslegungssache. Daher empfiehlt sich bei Bagatellschäden die Anfertigung eines sogenannten Kurzgutachtens, das deutlich preiswerter als ein vollwertiges Gutachten ausfällt, aber trotzdem weit über die Leistungen eines einfachen Kostenvoranschlags hinausgeht.

2. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Höhe des Schadens wird durch Vergleich des Vermögens vor und nach dem schädigenden Ereignis ermittelt. Der Schadenersatz dient der Wiederherstellung der früheren Güterlage. Dem Geschädigten dürfen grundsätzlich keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen. Der Geschädigte hat die Pflicht, die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schadenverursacher bzw. dessen Versicherung der Höhe nach nachzuweisen. Weiterhin hat er Beweismittel zu sichern. Ihm obliegt somit die Beweispflicht. 

Hierauf beruht die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Kfz-Beweissicherungshaftpflichtgutachtens.
Kostenvoranschlag
Im ersten Schritt einer Schadensregulierung teilt die Versicherung häufig mit, dass sie kein Kfz-Gutachten benötige, sondern ein Kostenvoranschlag mit Fotos ausreichend sei. Dieser strategische Schachzug hat mehrere Hintergründe. 

Im ersten Moment liegt der vermeintliche Vorteil auf der Hand – die Versicherung möchte mit dem Kostenvoranschlag die Gutachterkosten einsparen. Auf den zweiten Blick geht es jedoch um wesentlich mehr. Dieser Sachverhalt wird jedoch erst ersichtlich, wenn Sie sich mit der Materie tiefer auseinandersetzen.

Ein Kostenvoranschlag stellt für Sie eine mögliche Lösung dar, wenn…

• Sie sofort erkennen können, dass es sich um eine unbedeutende Kleinigkeit handelt
• Sie den Schaden vollständig einschätzen können (Vorsicht Bagatellschaden) 
• Sie sich bewusst für einen Kfz-Kostenvoranschlag entscheiden und dabei die Vor- und Nachteile kennen 
• die Versicherung die Kosten des Kostenvoranschlags übernimmt(häufig nicht der Fall) 
• Sie sicher sind, dass keine Wertminderung eintritt, denn diese wird beim Kostenvoranschlag nicht ermittelt 
• Sonstige Positionen, wie Reparturdauer, Ausfallzeit, Verkehrssicherheit, Ausfallkosten, etc. nicht relevant sind 
• Sie Ihre Ansprüche kennen und sich in der Schadensabwicklung halbwegs auskennen 
• Ihr Fahrzeug noch einen entsprechenden Gegenwert zum Schaden aufweist
• keine Altschäden vorliegen (mögliche Abzüge für Wertverbesserung oder komplette Ablehnung der Regulierung) 
• Sie ein Risiko für eine Ausweitung der Reparaturkosten ausschließen können 
• Ihr Schaden in der gleichen Werkstatt auch repariert  wird (Kosten des KV werden dann meist verrechnet)
Beweissicherung

Das Kfz-Gutachten ist zugleich Ihre Beweissicherung.

Sichern Sie durch unser Gutachten den Beweis für Ihren Schaden – es ist Ihr wichtigstes Beweismittel!

Die Beweissicherung gehört zu den wichtigsten Maßnahmen nach einem Unfall bzw. Schaden und sollte umgehend erfolgen. Mit unserem Gutachten, stellen Sie gegenüber der Versicherung und ggf. dem Gericht sicher, das Ihr Schaden beweiskräftig dokumentiert wurde. Dies ist auch für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen elementar und somit sehr wichtig!

Es muss nicht immer ein Verkehrsunfall vorliegen, um ein Beweis-sicherndes Gutachten in Auftrag zu geben

Auch die Beschädigung Ihres parkenden Fahrzeugs, z. B. durch ein rangierendes Fahrzeug, Hagelschäden, Beschädigungen durch Kinder etc., sollte durch ein Beweis-sicherndes Gutachten dokumentiert werden.

Wiederbeschaffungswert (WBW / WB)

Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man den Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um bei einem seriösen Fahrzeughändler ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug gleicher Güte zu erwerben.

Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Anzahl der Vorbesitzer, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschlägen, vorhandene Sonderausstattungen und Zubehör. Die Fälligkeiten von Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie im Wesentlichen alle übrigen, den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren einschließlich der regionalen und saisonalen Marktlage sind in die Wertermittlung eingeflossen.

Hinweise zum Wiederbeschaffungswert und zur Steuerangabe:

Wenn für die Wiederbeschaffungswertermittlung herangezogene Vergleichsfahrzeuge dieses Typs und Alters typischerweise regelbesteuert angeboten werden, enthält der Wiederbeschaffungswert die dann auszuweisende Mehrwertsteuer.  Im Falle der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG erfolgt bei im Handel angebotenen Vergleichsfahrzeugen kein Ausweis der im Bruttokaufpreis enthaltenen Mehrwertsteuer. Diese kann daher nur geschätzt werden. Ausgangspunkt dieser Schätzung ist, dass die zu versteuernde Gewinnspanne zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis im Durchschnitt ca. 17 % des Händlerverkaufspreises ausmacht. Bei Fahrzeugen, die aufgrund des Fahrzeugalters oder aufgrund des Fahrzeugzustandes in der Regel im seriösen Kfz-Handel nicht mehr zu erwerben sind, sondern weit überwiegend auf dem so genannten Privatmarkt angeboten werden, fällt in der Regel keine Mehrwertsteuer an.

Restwert (RW)

Unter dem Restwert versteht man den Wert, den das Fahrzeug im beschädigten und unreparierten Zustand hat.

Wertminderung

Ein merkantiler Minderwert ist dann gegeben, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall auf dem Markt einen geringeren Preis erzielt, als das gleiche, welches keinen Unfall hatte. Diese Differenz steht dem Geschädigten zu, der er gezwungen ist, durch den Unfall den Preis des Wagens zu mindern. Umgangssprachlich wird in diesem Zusammenhang auch von der Wertminderung gesprochen.

Problematisch ist bei diesem Wert, dass es sich um einen fiktiven handelt, weswegen es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Berechnung kommt. Ein merkantiler Minderwert setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen, wie beispielsweise dem Schadensumfang und dem Fahrzeugalter.

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen verschiedenen Methoden bei der Berechnung. Welche Variante Anwendung findet, lässt sich nicht pauschalisieren. Problematisch an diesem Fakt ist, dass die Methoden unterschiedliche Elemente in ihre Berechnung einfließen lassen und so unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden.

Das sagen der BGH und andere Gerichte zum merkantilen Minderwert

Ein merkantiler Minderwert ist immer wieder Thema im gerichtlichen Umfeld, zuletzt beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main damit. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) veröffentliche bereits Urteile hierzu. Im Folgenden greifen wir einige Aspekte aus diesen Urteilen auf und gehen darauf ein, was diese für den Verbraucher bedeuten.

Zu altes Fahrzeug, zu hohe Laufleistung

Lange galt die Annahme, dass für einen sehr alten Wagen und einen mit hoher Laufleistung kein merkantiler Minderwert mehr verlangt werden darf. Endgültig entschieden ist dies auch bisher nicht, allerdings räumte der BHG im Jahr 2005 einem Besitzer eines Wagens mit einer Laufleistung von 150.000 Kilometern einen merkantilen Minderwert ein. 2015 entsprach das Amtsgericht Otterndorf diesem Urteil.

Abzüge für Wertverbesserung

Gemäß dem Grundsatz des § 249 BGB ist die wirtschaftliche Gesamtlage des Geschädigten vor dem Schadenereignis wieder herzustellen. Es soll weder ein Nachteil noch ein Vorteil (Bereicherung) des Anspruchstellers eintreten.

Ein Abzug für Wertverbesserung ist im Haftpflichtfall auf das gesamte Fahrzeug und nicht auf das entsprechende Fahrzeuganbauteil zu beziehen. Es ist zu prüfen, inwieweit durch die erfolgte Instandsetzung des Fahrzeuges womöglich eine Wertsteigerung (Bereicherung des Anspruchstellers) des Gesamtfahrzeuges eingetreten ist.

Da eine Bereicherung des Anspruchstellers gemäß § 249 BGB nicht statthaft ist, muss diese Werterhöhung durch einen entsprechenden Minderwert wieder in Abzug gebracht werden.

Abzüge, bezogen auf einzelne Fahrzeugteile, dürfen nur vorgenommen werden, wenn diese Teile oder Bereiche bereits eine konkrete Vorbeschädigung (Altschaden) aufweisen oder aufgrund erheblicher Verschleißschäden demnächst hätten erneuert werden müssen.

Beispiele: Reifen abgefahren, Auspuffanlage durchgerostet, Schadensbericht bereits vorbeschädigt (veredelt, angerostet usw.).

Die Höhe des Abzuges wird durch den Sachverständigen bei Berücksichtigung z. B. der Abnutzung oder der vorhandenen Altbeschädigung in Prozent bestimmt.

Dabei dürfen nur wirtschaftlich spürbare Vorteile berücksichtigt werden. Wenn der Geschädigte ein unfallbedingt erneuertes Teil verschleißbedingt in Kürze ohnehin hätte erneuern müssen, ist die dadurch gegebene Ersparnis wirtschaftlich real.

Wenn hingegen eine neue Kofferraumklappe in ein altes Auto eingebaut wird, wirkt sich der dadurch gegebene Vorteil nicht real aus. Ein solcher nur theoretischer Vorteil wird nicht berücksichtigt.

Reparaturdauer (Arbeitstage)

Was sagt die Reparaturdauer aus?
Die Reparaturdauer gibt die Zeit an, welche zur Instandsetzung des Fahrzeuges notwendig ist.

Wie wird die Reparaturdauer festgelegt bzw. beurteilt?
Bei der Beurteilung der Reparaturdauer wird davon ausgegangen, dass die Instandsetzung des Fahrzeuges zügig und ohne Unterbrechung durchgeführt wird. Bei der angegebenen Reparaturdauer handelt es sich um Arbeitstage, ohne Samstage, Sonn- und Feiertage. Wartezeiten infolge von Ersatzteilbeschaffung, Überprüfung des Fahrzeuges zur Durchführung von Fremdleistungen oder Auslastung der Werkstattkapazität wurden nicht berücksichtigt.

Wann wird die Reparaturdauer angegeben?
Immer dann, wenn eine Reparatur rechnerisch möglich ist.

Wiederbeschaffungsdauer (Kalendertage)

Die Wiederbeschaffungsdauer ist der Zeitraum, der erforderlich ist zur Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges. Die Angabe bezieht sich für gewöhnlich auf Kalendertage, somit also inklusive Samstage, Sonn- und Feiertage.

Umbaukosten

Bei vorliegen eines Totalschadens (Haftpflichtschaden) ergibt sich heute oft die Frage nach dem Umbau von Sondereinbauten wie hochwertige Audio- und Video-Anlagen. Hochwertige Audiobauteile, die zur Weiterverwendung geeignet sind, werden im Falle eines Totalschadens oft nicht in die Bewertung für Wiederbeschaffung und Restwert einbezogen, da viele Fahrzeugbesitzer diese Bauteile in das Folgefahrzeug mitnehmen wollen. 

Der Aufwand für den Ausbau dieser Bauteile aus dem Altfahrzeug und Einbau in das Folgefahrzeug muss dann ermittelt werden. Die Umbaukosten gehören zum Gesamtschaden und müssen vom Unfallgegner, bzw. von der eintrittspflichtigen Versicherung erstattet werden. Diese müssen jedoch nach Ansicht einiger Gerichte konkret nachgewiesen werden (Rechnung oder sonstiges).

Nutzungsausfall

Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall beschädigt, steht es dem Halter nicht mehr zur Nutzung zur Verfügung.

Für die Zeit der Reparatur oder im Fall eines Totalschadens für den Zeitraum einer Ersatzbeschaffung, kann der Halter als Geschädigter wählen zwischen der Inanspruchnahme eines Mietwagens oder alternativ Nutzungsausfall geltend machen.

Die Problematik, nach einem Unfall Nutzungsausfall zu verlangen, besteht darin, dass Haftpflichtversicherer naturgemäß Schadenspositionen wie Nutzungsausfall regelmäßig beanstanden und es im Einzelfall auf viele Details ankommt.

Die Rechtsprechung ist wenig einheitlich und nahezu unüberschaubar.

Vorhaltekosten

Wenn in Ausnahmefällen nur Vorhaltekosten geschuldet sind, sind sie für einen PKW meist in der Eurotax Schwackeliste aufgeführt und dokumentiert. Bei Nutzfahrzeugen werden die Vorhaltekosten errechnet. Die Vorhaltekosten sind die durch die Existenz des Fahrzeugs täglich entstehenden Kosten (Abschreibung, Verzinsung, Steuern, Versicherung).

Mietwagen/Ersatzfahrzeug

Bei einem Haftpflichtschaden steht dem Geschädigten für die Dauer der Reparaturzeit oder im Falle eines Totalschadens für die Wiederbeschaffungsdauer jeweils zuzüglich eventueller Vorlaufzeiten, ein Ersatzfahrzeug zu (sofern kein Nutzungsausfall geltend gemacht wird).

Voraussetzung ist aber, dass das gemietete Ersatzfahrzeug über den Rahmen hinaus so genutzt wird, als würde man gelegentlich mit dem Taxi fahren (Schadenminderungspflicht). Faustregel: mindestens 25 km pro Tag, in ländlicher Gegend mit Unterversorgung durch öffentliche Verkehrsmittel auch weniger. Da durch die Nutzung eines Mietwagens der eigene Wagen keinem Verschleiß unterliegt, wird in der Regel ein entsprechender Eigenersparnisabzug vorgenommen. Diesem Abzug kann man in vielen Gerichtsbezirken (die Rechtsprechung ist aber uneinheitlich) entgehen, indem man ein Mietfahrzeug anmietet, das eine Klasse niedriger als das eigene Fahrzeug eingestuft. ist. In vielen Gerichtsbezirken gilt zudem: Wenn das Mietfahrzeug nur für eine kurze Gesamtstrecke genutzt wird (Faustregel: unter 1.000 km), ist die Eigenersparnis am eigenen Fahrzeug nur theoretischer Natur und nicht messbar. Ein Eigenersparnisausgleich entfällt auch dann.

Notreparatur

Oftmals ist durch die Durchführung einer Notreparatur (Schadenminderungspflicht) die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines unfallbeschädigten Fahrzeuges wieder herzustellen. Damit können Ausfall und Mietwagenkosten gemindert werden. 

Die Kosten für die Durchführung einer Notreparatur werden durch die leistungserbringende Versicherung erstattet.

Totalschaden

Technischer Totalschaden
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug derartig erheblich beschädigt worden ist, das eine Wiederherstellung entweder nicht mehr möglich ist, oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet.

Wirtschaftlicher Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert. Sind die Reparaturkosten höher als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert, liegt ebenfalls ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

130%-Grenze

Bei einem Haftpflichtschaden besteht die Möglichkeit, einen wirtschaftlichen Totalschaden instand setzen zu lassen, wenn folgende Parameter eingehalten werden.

1. Die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung dürfen nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen

2. Das Fahrzeug muss repariert werden und die Reparatur muss den Vorgaben des Schadengutachtens entsprechen (fachliche und vollständige Reparatur).

3. Der Geschädigte muss das Fahrzeug weiter nutzen (in der Regel mindestens 6 Monate gemäß BGH Rechtssprechung) und somit sein Integritätsinteresse zum Ausdruck bringen.

Bagatellschaden

Bei verursachten Haftpflichtschäden bis zu einer Schadenhöhe von ca. 750,-€ spricht man von einem Bagatellschaden.

Bei einem Bagatellschaden werden die Kosten für die Erstellung einer Reparaturkalkulation mit Bildern erstattet.

Das Problem für den Geschädigten liegt darin, dass er als Laie vorab nicht beurteilen kann, wie hoch der Schaden tatsächlich ist.

Oft reicht schon eine kleine Delle mit einer Lackbeschädigung aus, um weit über der Bagatellschadengrenze zu liegen.

Wir empfehlen, im Zweifel immer einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, sich das Fahrzeug anzuschauen. Sollte der Kfz-Sachverständige erkennen, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt, so wird lediglich eine Reparaturkalkulation mit Bildern erstellt und kein teures Gutachten, sodass kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht besteht und Ihr Schaden professionell dokumentiert ist.

Vor- und Altschäden

Vorschaden
Als Vorschaden werden diejenigen Beschädigungen eines KFZ bezeichnet, die zu einem früheren Zeitpunkt am Fahrzeug vorlagen, zwischenzeitlich jedoch behoben wurden.

Altschaden
Altschäden sind Beschädigungen, die zum Zeitpunkt der Fahrzeugbesichtigung noch nicht instandgesetzt worden sind. Als Altschäden bezeichnet man sowohl Unfallschäden, als auch sonstige Beschädigungen, wie z.B. Lack- oder Korrosionsschäden.

Neuwagenersatz

Tatsächlich kann unter bestimmten Umständen nach einem unverschuldeten Unfall mit einem Neuwagen die Möglichkeit auf die Kostenerstattung für ein neues Fahrzeug bestehen.

Allerdings müssen laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.06.2009 (Az. VI ZR 110/08) dafür folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
• Laufleistung liegt bei weniger als 1.000 km.
• Dauer der Zulassung beträgt maximal einen Monat.
• Bei dem Unfall mit dem Neuwagen ist ein erheblicher Schaden entstanden.
• Von der Ersatzzahlung wird tatsächlich ein Neuwagen gekauft.

Werden diese Bedingungen beim Unfall mit dem Neuwagen erfüllt, sprechen Versicherer von einem Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis. Dieser kann bei besonders schwerwiegenden Schäden in Einzelfällen auch noch bei einer Laufleistung von bis zu 3.000 km bestehen.

Es existieren aber keine allgemeingültigen Definitionen, wann bei einem Fahrzeug ein erheblicher oder besonders schwerwiegender Schaden vorliegt. Die Beweispflicht für einen solchen Schaden liegt zudem beim Geschädigten.

Ersatzteilaufschlag

Bei einer Vielzahl von Reparaturwerkstätten und Autohäusern wird ein so genannter Ersatzteilaufschlag auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers aufgeschlagen.

Dies wird damit begründet, dass eine erhebliche Kapitalbindung in Form von vorrätigen Ersatzteilen in einem Autohaus oder Reparaturbetrieb verzinst werden soll.

Bei einigen Marken werden Ersatzteilaufschläge von bis 20 % erhoben. Im Durchschnitt liegen diese Aufschläge bei 10 % bis 15 %. Bei manchen Herstellern ist ein Ersatzteilaufschlag unüblich.

Ob der Ersatzteilaufschlag bei einer fiktiven Abrechnung zu erstatten ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Kontakt

Sebastian Schrör – Kfz-Sachverständigenbüro

Sebastian Schrör

zert. Kfz-Sachverständiger für Schaden, Wert und Unfall

Siegener Str. 8, 35066 Frankenberg (Eder)


Wilhelm Magel

techn. MA
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